Satzung

1. Geltungsbereich

Buskomfort gemäß diesen Güte- und Prüfbestimmungen umfasst den Pflegezustand der Busse und deren Ausstattung mit bestimmten technischen Einrichtungen.

1.1 Mitgeltende Vorschriften, Normen und Richtlinien

in den auf den Geltungsbereich dieser Güte- und Prüfbestimmungen bezogenen Abschnitten jeweils in neuester Ausgabe

Richtlinien von Fahrzeugen zur Personenbeförderung:

  • Richtlinie UN/ECE R 107
  • Richtlinie 2007/46/EG
  • Richtlinie VO (EU) 1230/2009

Diese Richtlinien sind verbindlich für alle Gütezeichenbenutzer als Basis der Güte- und Prüfbestimmungen einzuhalten.

Alle nachfolgenden Änderungen gelten verpflichtend ab dem 01.01.2020. Für Busse mit einer Erstzulassung bis zum 31.12.2019 können die Güte- und Prüfbestimmungen in ihrer bisherigen Form (Ausgabe Februar 2018) Anwendung finden, die Verleihung des Gütezeichens kann in seiner bis dahin gültigen Form auch nach dem 01.01.2020 fortgeführt werden (Bestandsschutz).

2. Gütebestimmungen

2.1 Pflegezustand der Busse

Voraussetzung für die Verleihung des Gütezeichens Buskomfort ist die Überprüfung des Pflegezustandes des Busses. Die Bewertungsmerkmale für den Pflegezustand sind:

2.1.1 Äußerer Pflegezustand

Erforderlich ist ein gepflegter äußerer Gesamteindruck des Busses. Ein Bus erfüllt nicht die Anforderungen, wenn an der Karosserie Roststellen oder Blechschäden zu erkennen sind. Roststellen und Blechschäden sind fachgerecht zu beheben und entsprechend zu lackieren.

2.1.2 Innerer Pflegezustand

Erforderlich ist ein gepflegter innerer Gesamteindruck des Busses. Ein Bus erfüllt nicht die Anforderungen, wenn Polsterungen, Armlehnen oder Innenverkleidungen schadhaft oder verschmutzt sind.

2.2 Ausstattung der Busse

Die Verleihung des Gütezeichens Buskomfort setzt weiter voraus, dass der Bus technische Einrichtungen aufweist, die einwandfrei, zweckgerichtet und gefahrlos funktionieren müssen.

Ausstattungen sind unterteilt in:

  • allgemeine Pflichtausstattungen: Grundanforderung
  • Zusatzausstattungen: Optionskatalog

Entsprechend der tatsächlichen Ausstattung des Busses werden für die Gütestufen 1 bis 5 im Gütezeichen ein bis fünf Sterne als besondere Kennzeichnung vorgesehen.

Dabei bedeutet:          *              Gütestufe 1
                                        **             Gütestufe 2
                                        ***           Gütestufe 3
                                        ****          Gütestufe 4
                                        *****        Gütestufe 5         

Darüber hinaus werden Busse, die zusätzlich die Kriterien der Superior-Anforderungen erfüllen, mit dem Zusatz SUPERIOR im Gütezeichen gekennzeichnet.

Dabei bedeuted:       ***SUP      Gütestufe 3 SUPERIOR
                                      ****SUP     Gütestufe 4 SUPERIOR
                                      *****SUP   Gütestufe 5 SUPERIOR

Für die Verleihung des Gütezeichens müssen alle allgemeinen Pflichtausstattungen gemäß der untenstehenden Grundanforderung für die jeweilige Gütestufe erfüllt sein (Übersicht aller Grundanforderungen siehe Anlage 1).

Zusätzlich zur Grundanforderung muss der Bus die für die jeweilige Gütestufe erforderliche
Anzahl von Zusatzausstattungen gemäß nachstehender Tabelle vorweisen:         

Jede Zusatzausstattung zählt als ein Kriterium gemäß der oben aufgeführten erforderlichen Anzahl (Übersicht aller Zusatzausstattungen und Überblick zur Zählung siehe Anlage 2).  

Die Zusatzausstattungen sind in der für die Klassifizierung erforderlichen Anzahl aus dem unter 2.2.2. aufgeführten Optionskatalog frei wählbar.  

Für einzelne Gütestufen können Mindestzusatzausstattungen festgelegt werden, die zwingend im betreffenden Bus vorhanden sein müssen. Weist der Bus zwar die erforderliche Anzahl von Zusatzausstattungen auf, fehlen aber die jeweiligen Mindestzusatzausstattungen, kann keine Verleihung des betreffenden Gütezeichens erfolgen.                     

2.2.1 Grundanforderung: Allgemeine Anforderungen

1. Abstände aller Sitze

= Komfortmaß (in Klammern: Vis-à-vis-Sitze) in Zentimetern:

Für die Gütestufen 1 und 2 gilt die gesetzliche Regelung (UN/ECE R 107)
Gütestufe 3: Komfortmaß A 68 (136)
Gütestufe 4: Komfortmaß A 74 (148)
Gütestufe 5: Komfortmaß A 81 (162)

Alle Maße stellen Mindestmaße dar!

Für Sitze in Club-Ecken gelten diese Anforderungen nicht.

Messung des Komfortmaßes (A):

1. Das Komfortmaß (A) wird bei allen Sitzen auf einer Höhe von 62 cm über dem Fußboden in der Horizontalen zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des davor stehenden Sitzes gemessen. Die Messung wird in der Mitte der Sitzbreite vorgenommen.

2. Bei Sitzen, bei denen sich feste Trennwände, eine Bordküche oder andere Abgrenzungen nach vorne ergeben, wird das Komfortmaß (A) auf einer Höhe von 62 cm über dem Fußboden in der Horizontalen zwischen der Vorderseite der Rückenlehne des Sitzes zur festen Trennwand gemessen.

Für Fahrgäste hinter festen Einbauten (Küchen, Trennwänden, usw.) ist ein zusätzlicher Fußraum über das Maß A hinaus auf einer Fläche von 300 mm x 100 mm (Breite x Tiefe) in einer lichten Höhe von 90 mm je Sitzplatz vorzusehen. Der zusätzliche Fußraum kann in einer Höhe von 250 mm, vom Fußboden aus gemessen, dargestellt werden.

3. Bei Vis-à-vis-Sitzen wird das Komfortmaß (A) zwischen den Vorderseiten der Rücklehnen der gegenüberliegenden Sitze auf einer Höhe von 62 cm über dem Fußboden in der Horizontalen gemessen.

2. Rückenlehnen

a) Höhe
Bei allen Gütestufen muss die Höhe aller Rückenlehnen in Grundstellung mindestens 68 cm betragen

b) Verstellbarkeit
Die Grundstellung der Rückenlehnen liegt zwischen 18° (- 3° Toleranz) und 23° gemäß der nachstehenden grafischen Darstellung.

Gültig für die Gütestufen 3 – 5

Verstellbarkeit mit Begrenzung der Neigung gemäß der nachstehenden grafischen Darstellung:

Gütestufe 3 = um 25 – 30°
Gütestufe 4 = um 30 – 35°
Gütestufe 5 = um 35 – 40°

Die genannten Werte sind Mindest- und Maximalwerte zugleich.

Für Sitze in Club-Ecken, im Bistrobereich und bei maximal 2 Sitzplätzen im Unterdeck von Doppelstockbussen ist eine geringere Verstellbarkeit zugelassen.

c) Stärke der Rückenlehnen (B)

Gültig für die Gütestufen 3 – 5

Gütestufe 3 = 3 cm
Gütestufe 4 = 4 cm
Gütestufe 5 = 4 cm

Die Maße stellen Mindestmaße dar.

Die Stärke der Rückenlehne (B) wird bei allen Sitzen auf einer Höhe von 62 cm über dem Fußboden in der Horizontalen gemessen, und zwar durch Bestimmung des Abstandes der Sitze von Festpunkt zu Festpunkt (C) abzüglich das Komfortmaß gemessen nach der vorstehenden Regelung in Abschnitt 2.2.1, Absatz 1 „Messung des Komfortmaßes (A)“.

3. Sitzplatzverstellbarkeit/Fondsitze

a) Gültig für die Gütestufen 3 – 5

    • Verstellbarkeit aller gangseitigen Sitze zum Mittelgang hin muss gegeben sein,
    • bei 3-er Bestuhlung (2+1) oder 2-er Bestuhlung (1+1) kann auf die Verstellbarkeit
      verzichtet werden.

b) Gültig für die Gütestufe 5

    • nur vier Sitze im Fond (bei Hecktoilette: nur zwei Sitze)
    • Sitzplatzbreite mindestens 450 mm
    • bei 2+1 / 1+1 -Bestuhlung entsprechend auch in letzter Reihe 2+1 / 1+1 -Sitzplätze

4. Armlehnen

Komplett gültig für die Gütestufen 3 – 5
Armlehnen gang- und wandseitig
oder Armlehnen gangseitig und Armauflagen wandseitig

5. Fußstützen/Fußrasten

Gültig für die Gütestufe 4
Verstellbare Fußstützen sind an jedem Fahrgastsitz vorhanden;

Gültig für die Gütestufe 5
In Höhe und Tiefe verstellbare Fußstützen sind an jedem Fahrgastsitz vorhanden;
Bei Sitzen, die keinen unmittelbaren Sitz vor sich haben, kann auf eine Fußstütze verzichtet
werden.
Bei Vis-à-vis-Sitzen sind keine Fußstützen/Fußrasten erforderlich.

6. Leselampe

Gültig für die Gütestufen 3 – 5
Pro Fahrgast-Sitz einzeln schaltbar. Auf der Höhe des Fahrgasttischs ist eine Helligkeit von mindestens 70 LUX auf einer DIN A5-Fläche sicherzustellen.
Grundprüfung bei den Busherstellern.

7. Fahrgasttisch

Gültig für die Gütestufen 3 – 5

Grundprüfung

  • Fläche mindestens 0,30 m x 0,18 m über die Mitte gemessen,
    (ausgenommen Fahrgasttische an Behindertenplätzen)
  • umlaufender Rand oder Rille als Überlaufschutz,
  • rutschfester Belag,
  • Neigung unter 120 N flächige Belastung maximal 5° aus der Waagerechten.

Höhe der Fahrgasttische hinter einer festen Trennwand vom Sitzkissen aus gemessen maximal 0,30 m (+ 0,03 m Toleranz)

8. Gepäckablage

Grundprüfung

  • über den Sitzen,
  • geschlossener Boden,
  • Mindesthöhe 0,15 m,
  • Volumenermittlung der Gepäckablage.

Gültig für die Gütestufen 2 – 4

  • Stauraum je Fahrgastplatz mindestens 15 Liter

Gültig für die Gütestufe 5

  • Stauraum je Fahrgastplatz mindestens 20 Liter

Bei Doppelstockbussen können für das Unterdeck diese Raummaße an anderer Stelle deutlich gekennzeichnet im Innenraum zur Verfügung gestellt werden.

9. Sonnenschutz

Gültig für die Gütestufen 2 – 5

a) für Seitenscheibe

Einstellbare Rollos oder Vorhänge oder getönte Scheiben. Die Lichtdurchlässigkeit (TL) der Seitenscheiben darf maximal 40 % betragen. Die Seitenscheiben müssen in Isolierglas ausgeführt sein. Schals alleine gelten nicht als Sonnenschutz.

b) Windschutzscheibe

Energieabsorbierende Windschutzscheibe
Die Energiedurchlässigkeit (DSHT) der Windschutzscheibe darf im Schnitt maximal 45 % betragen. Im langwelligen Bereich muss die Energiedurchlässigkeit bis auf 2 % bei 2000 nm abnehmen.

Grundprüfung bei den Busherstellern.

10. Kühlschrank

Gültig für die Gütestufen 3 – 5

Grundprüfung

  • Volumenermittlung
  • Kühlleistung im eingebauten Zustand:
    Abkühlzeit entsprechend der nachfolgenden Bedingungen auf 12° C maximal 4 Stunden und 40 Minuten.

Randbedingungen für die Messung der Kühlleistung beim Kühlschrank:

  • Umgebungstemperatur 25 °C,
  • Luftfeuchtigkeit im Bereich 40 – 60 % relative Feuchte,
  • Flaschentemperatur 25 °C; Kühlschrank muss mit Wasser gefüllten 0,33 l Flaschen bestückt sein, Temperaturmessstelle in einer Flasche,
  • Messpunkte in Kühlschrankmitte bis Abkühlung auf 12 °C,
  • Versorgungsspannung 28 V DC,
  • Aufstellung entsprechend den Verhältnissen im jeweiligen Omnibus,
  • Regler ist auf niedrigste Temperatur einzustellen,
  • während der Messung ist der Kühlschrank geschlossen zu halten.

Erforderlicher Kühlschrankinhalt je Fahrgastplatz 0,66 Liter.
Mindestens eine Segmentierung muss vorhanden sein.
Innenbeleuchtung
Grundprüfung bei den Busherstellern.

11. Abfallbeseitigung

Gültig für die Gütestufen 1 – 5

Entweder gut zugängliche/r Abfallbehälter im Fahrgastraum angebracht, Volumen mindestens 25 Liter
oder Abfallbehälter am Doppelsitz angebracht, Volumen jeweils mindestens 1,5 Liter.

12. Leselampe für Reiseleitung

Gültig für die Gütestufen 4 – 5

Verstellbare Leuchte im Bereich der Reiseleitung, welche eine Fläche in DIN A5 Größe im Bereich des Cockpits (Reiseleiter) vor dem Reisebegleiter mit mindestens 70 LUX beleuchtet.

Grundprüfung bei den Busherstellern

13. Ablagefläche für Reiseleitung

Gültig für die Gütestufen 4 – 5

Ablagefläche im Bereich des Cockpits (Reiseleiter) mit mindestens einer Einzelfläche in DIN A4 Größe.

14. Stauraum für Reiseleitung

Gültig für die Gütestufe 5

Stauräume im Bereich der Reiseleitung, welche in Summe mindestens ein Volumen von 20 Litern haben müssen und darunter mindestens ein Einzelvolumen, in welchem ein DIN A4 Aktenordner schmal 5 cm Rückenstärke untergebracht werden kann.

15. Mikrofone für Fahrer und Reiseleitung

a) Mikrofon ohne Vorrangschaltung für die Gütestufen 1 – 2
b) Mikrofon mit Vorrangschaltung für die Gütestufen 3 – 5

Fahrermikrofon am Fahrerarbeitsplatz integriert.
Der Fahrer muss in der Lage sein, Passagierdurchsagen während der Fahrt durchzuführen,
ohne seine primären Fahraufgaben zu beeinträchtigen.

16. Audioanlage

Gültig für die Gütestufen 3 – 5

Mit mindestens 1 Lautsprecher für 4 Sitze oder alternative Systeme (z.B. dachintegriertes Soundsystem).

17. Steckdosen 230 Volt und/oder USB-Lade-Anschluss (max. 10 W/2,0 A)

Gültig für die Gütestufe 5
Pro Standarddoppelsitz eine Steckdose (230 V) mit einer verfügbaren Gesamtleistung pro Fahrzeug von 1.500 Watt

und/oder

eine USB-Anschlussbuchse je Doppelsitz mit Ladefunktion (maximal 10 W / 2,0 A) für Kleinelektrogeräte.
Die Steckdosen und/oder USB-Anschlussbuchsen müssen für den Fahrgast aus sitzender Position direkt erreichbar sein.

18. Nachtbeleuchtung

Gültig für die Gütestufen 1 – 5

a) Nachtbeleuchtung Interieur
Zur Sicherstellung einer Minimalbeleuchtung bei Dunkelheit muss eine geeignete Beleuchtungsinstallation z.B. im Decken-, Laufgang- oder Einstiegsbereich vorgesehen sein.

Gültig für die Gütestufe 5

b) Beleuchtung im Vorfeld des Einstiegsbereich
Zur Sicherstellung einer Minimalbeleuchtung bei Dunkelheit muss eine geeignete Beleuch- tungsinstallation im Einstiegsbereich Tür 1 und 2 auf 1 m² Fläche vor dem Fahrzeug vorgesehen sein.

19. Klimatisierung des Fahrzeuges

a) Heizung
Grundprüfung

Gültig für die Gütestufen 1 – 2
Gleichmäßige Fahrgastraumaufheizung von -20° C Außentemperatur auf +20° C Fahrgastraumtemperatur innerhalb von 90 Minuten. Bei -20° C Außentemperatur muss bei 5-fachem Luftwechsel pro Stunde eine Fahrgastraumtemperatur von +20°C gehalten werden.

Gültig für die Gütestufen 3 – 5
Gleichmäßige Fahrgastraumaufheizung von -20 °C Außentemperatur auf +20° C Fahrgastraumtemperatur innerhalb von 90 Minuten mit automatischer Regelung. Der Temperaturunterschied im Fahrgastraum vorne/mitte/hinten darf während der Fahrt nicht mehr als +/- 2° C betragen. Bei -20° C Außentemperatur muß bei 15-fachem Luftwechsel pro Stunde eine Fahrgastraumtemperatur von +20° C gehalten werden.

b) Air-Condition
Erforderlich in den Gütestufen 3 – 5
Grundprüfung

    • Klimaanlage mit Frischluftanteil,
    • gleichmäßige Fahrgastraumabkühlung auf +25° C bei einer Außentemperatur von +32° C innerhalb von 60 Minuten,
    • automatische Regelung,
    • bei +32° C Außentemperatur und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 70 % muss
      bei 15-fachem Luftwechsel eine Fahrgastraumtemperatur von +25° C während der Fahrt gehalten werden,
    • der Temperaturunterschied im Fahrgastraum vorne/mitte/hinten darf während der Fahrt nicht mehr als +/–2° C betragen. Randbedingungen: Fahrzeug voll
      besetzt, 120 W / Fahrgast, Geschwindigkeit 80 km/h.

Filter für Frischluft und Umluft nach VDI 6032

Gültig für die Gütestufen 3 – 5

Frischluftzufuhr durch Raumlüftung mit mindestens 75-fachem Luftdurchsatz pro Stunde,
bei stehendem Bus durch Gebläse.

Grundprüfung bei den Busherstellern.

20. Toilette

Erforderlich in den Gütestufen 3 – 5

Wassertoilette, Chemietoilette oder Wasser-Chemie-Kombitoilette

Grundprüfung

  • Fassungsvermögen von Wasser- und Abwasserbehälter für mindestens 2 Spülungen und Händewaschen pro Sitzplatz,
  • einwandfreie Funktion der Spülung und des Waschbeckenablaufs auch im Winter bis mindestens -12° C während des Fahrbetriebes.


Stehhöhe in der Toilette mindestens 1,70 m

Lichte Breite der Tür mindestens 0,45 m, im unteren Türbereich kann dieses Maß unterschritten werden, jedoch nur bis zu einer Höhe von 0,50 m ab Türunterkante

Stehfläche und waagerechte Querschnittsfläche in 1,70 m Höhe jeweils mindestens 0,45 m x 0,50 m

Lüftung durch Fenster- oder Luftschacht und/oder Gebläse ins Freie

Des Weiteren müssen vorhanden sein:

  • Handwaschbecken mit 3/4 Zoll Wasserablauf,
  • beleuchteter Spiegel,
  • Papierspender oder elektrischer Händetrockner,
  • Seifenspender,
  • Halterung für Toilettenpapier,
  • fest verankerter Abfallbehälter.

Das Maß zwischen der Deckenhöhe im Inneren der Toilettenkabine und dem Türdurchgang im lichten Maß darf nicht größer als 75 mm sein.

Erforderlich in Gütestufe 5

  • Stehfläche und waagerechte Querschnittsfläche in 1,80 m Höhe jeweils mindestens 0,45 m x 0,50 m
  • Stehhöhe in der Toilette mindestens 1,80 m
    (bei Doppelstockbussen gelten die Maße für Gütestufe 3 – 4).

Grundprüfung bei den Busherstellern.

21. Standardminiküche

Erforderlich in den Gütestufen 4 – 5

Für die On-Bord-Verpflegung der Reisegäste muss ein Funktionsvolumen für die Standardminiküche und/oder einen Heißgetränkeautomaten mit folgendem Mindestmaß vorhanden sein: mindestens 210 Liter Volumen

Es müssen vorhanden sein:
Grundprüfung

  • Kaffeemaschine oder Heißwasserbereiter oder Heißgetränkeautomat,
  • eine Arbeitsfläche mit mindestens 0,08 m² und separater Beleuchtung,
  • Vorratsbehälter für mindestens 35 Liter Frischwasser,
  • gesondert ausgewiesener und verschließbarer Stauraum mit Gesamtvolumen von mindestens 125 Liter in der Nähe der Bordverpflegung.

Grundprüfung bei den Busherstellern.

2.2.2 Optionskatalog: Zusatzausstattungen

Jede der folgenden Zusatzausstattungen ist gleichwertig und zählt als ein Kriterium gemäß der unter 2.2 aufgeführten, für die jeweilige Gütestufe erforderlichen Mindestanzahl. Die Auswahl kann frei erfolgen.

Die entsprechende Punktebewertung erfolgt gemäß der neben jeder Zusatzausstattung aufgeführten Tabelle, wobei Mindestzusatzausstattungen mit „X“ beschrieben werden, als Pflichtausstattung gemäß Grundanforderung vorgeschriebene Ausstattungen mit „GA“.

1. Zusätzlicher Abstand aller Sitze

Alle der unter a), b) und c) folgenden Maße stellen Mindestmaße dar!
Messung des Komfortmaßes (A) gemäß Bestimmungen unter 2.2.1 Ziffer 1
Für Sitze in Club-Ecken gelten die folgenden Anforderungen nicht.

a) plus mindestens 3 cm zum Mindestabstand

Gültig für die Gütestufe 3
Gültig für die Gütestufe 3 SUPERIOR als Mindestanforderung
Komfortmaß gesamt (in Klammern: Vis-à-vis-Sitze) in cm:
Gütestufe 3 / Gütestufe 3 SUPERIOR: Komfortmaß A 71 (142)

b) plus mindestens 4 cm zum Mindestabstand

Gültig für die Gütestufen 4 und 5
Gültig für die Gütestufen 4 SUPERIOR und 5 SUPERIOR als Mindestanforderung
Komfortmaß gesamt (in Klammern: Vis-à-vis-Sitze) in cm:
Gütestufe 4 / Gütestufe 4 SUPERIOR: Komfortmaß A 78 (156)
Gütestufe 5 / Gütestufe 5 SUPERIOR: Komfortmaß A 85 (170)

Gültig für die Gütestufen 5 und 5 SUPERIOR
Im Unterdeck von Doppelstockbussen ist eine Reduzierung des Komfortmaßes bei maximal 2 Sitzplätzen auf 81 cm zugelassen.

c) plus mindestens weitere 4 cm zum Mindestabstand
(gesamt plus 7 bzw. 8 cm)

Komfortmaß gesamt (in Klammern: Vis-à-vis-Sitze) in cm:

Gütestufe 3 / Gütestufe 3 SUPERIOR: Komfortmaß A 75 (150)
Gütestufe 4 / Gütestufe 4 SUPERIOR: Komfortmaß A 82 (164)
Gütestufe 5 / Gütestufe 5 SUPERIOR: Komfortmaß A 89 (178)

Gültig für die Gütestufen 4 und 5 sowie 4 SUPERIOR und 5 SUPERIOR
Im Unterdeck von Doppelstockbussen ist eine Reduzierung des Komfortmaßes bei maximal 2 Sitzplätzen auf 81 cm zugelassen.

2. Zusätzliche Rückenlehnenpolsterung

Messung der Stärke der Rückenlehnen (B) gemäß Bestimmungen unter 2.2.1 Ziffer 2 c)

Zusätzlich mindestens 2 cm dickere Rückenlehnenpolsterung im Vergleich zur Grundanforderung

Stärke der Rückenlehnen (B) gesamt:
Gütestufe 3 / Gütestufe 3 SUPERIOR: 5 cm
Gütestufe 4 / Gütestufe 4 SUPERIOR: 6 cm
Gütestufe 5 / Gütestufe 5 SUPERIOR: 6 cm

Die Maße stellen Mindestmaße dar.

3. Fondsitze

Gültig für die Gütestufe 4 SUPERIOR als Mindestanforderung

Gültig für die Gütestufen 5 und 5 SUPERIOR als Mindestanforderung (gemäß Grundanforderung-Pflichtausstattung)

  • nur vier Sitze im Fond (bei Hecktoilette: nur zwei Sitze)
  • Sitzplatzbreite mindestens 450 mm
  • bei 2+1 / 1+1 -Bestuhlung entsprechend auch in letzter Reihe 2+1 / 1+1 -Sitzplätze

4. 2+1 Bestuhlung

  • nur drei Sitze pro Sitzreihe
  • mindestens 10% breitere Sitzfläche und Rückenlehne als Standardsitzbreite 450 mm (mindestens 495 mm)

Die 2+1 Bestuhlung kann mit folgender Plakette gekennzeichnet werden:

5. 1+1 Bestuhlung

  • nur zwei Sitze pro Sitzreihe
  • mindestens 10% breitere Sitzfläche und Rückenlehne als Standardsitzbreite 450 mm
    (mindestens 495 mm)

Die 1+1 Bestuhlung kann mit folgender Plakette gekennzeichnet werden:

6. Theaterbestuhlung

Von vorn nach hinten ansteigender Boden im Fahrgastraum

7. Nacken-/Kopfstützen

Verstellbare Nackenstützen und/oder Kopfstützen an jedem Sitzplatz

8. Verschiebbares Sitzkissen

Variabilität des Sitzkissens in Neigung und/oder Länge

9. Lordosenunterstützung

Fahrgastsitze mit stufenlos einstellbarer Lordosenunterstützung

10. Zusätzliche Armlehnen

  • zwei Armlehnen pro Sitz
  • zwischen 2 nebeneinander liegenden Sitzen (Doppelsitz) kann eine doppelbreite Mittelarmlehne zum Einsatz kommen
  • wandseitige Armauflagen (z.B. Fensterbrüstung o.ä.) zählen nicht als Armlehne gemäß dieser Anforderung

11. Lederbestuhlung

  • Bestuhlung komplett mit Naturleder oder Lederfaserkompositmaterial (mehrheitlich aus Naturleder bestehend) bezogen
  • Sitzbereich, d.h. die Mittelbahn der Rückenlehne (Rückenanlehnfläche) und der Sitzfläche, auf der der Reisegast Kontakt mit dem Sitz hat, kann alternativ in Stoff ausgeführt sein

12. Beinauflagen

Zusätzliche Beinauflage pro Sitz

13. Rückenlehnenneigungsunabhängige Fahrgasttische

Gültig für die Gütestufe 5 SUPERIOR als Mindestanforderung
Tischstellung waagerecht (+/- 5° Toleranz) und unabhängig von der Rückenlehnenneigung des davor liegenden Sitzes.

14. Sitzplatzausstattung

Vollständige Ausstattung jedes Fahrgastsitzplatzes mit Tisch, Fußstütze und/oder Beinauflage, Service-Set (Leselampe, Lüftung, Serviceruf), Sitztasche/Rückenlehnennetz usw.

Für Sitze in Club-Ecken oder Bistrobereichen gelten diese Anforderungen nicht.

15. Panoramadach

Glasdach über mindestens 50% der Fahrzeuglänge

16. Beheizbare Fensterbrüstung

Beheizbare Fensterbrüstung im Fahrgastraum an allen Sitzplätzen

17. Club-Ecke

Clubbestuhlung mit Tisch für mindestens 6 Personen

18. Bistrobereich

a) in Eindecker-Bussen:

    • Bistrobereich mit mindestens 2 Vis-A-Vis-Tischen für insgesamt mindestens 8 Reisegäste
    • Tischfläche mindestens 0,95 m x 0,45 m

Gültig für die Gütestufen 4 SUPERIOR, 5 und 5 SUPERIOR

Das Komfortmaß A kann bei Sitzplätzen im Bistrobereich unterschritten werden, muss jedoch mindestens der Gütestufe 4 entsprechen.

Die Vis-A-Vis-Sitzplätze können ohne Rückenlehnenverstellbarkeit ausgeführt sein.

b) in Doppelstock-Bussen:

    • Bistrobereich im Unterdeck mit mindestens 4 Vis-A-Vis-Tischen für insgesamt mindestens 16 Reisegäste
    • Tischfläche mindestens 0,95 m x 0,45 m
    • zusätzlicher Stauraum mit Gesamtvolumen von mindestens 100 Liter
    • zusätzlicher Kühlschrank (z.B. zwischen 2 entgegen gesetzten Sitzreihen)

Gültig für die Gütestufen 4 SUPERIOR, 5 und 5 SUPERIOR

Sofern die Anforderungen gemäß b) erfüllt sind, müssen im Unterdeck lediglich die Anforderungen der Gütestufe 4 (z.B. hinsichtlich Komfortmaß A) erfüllt werden.

Die Vis-A-Vis-Sitzplätze können ohne Rückenlehnenverstellbarkeit ausgeführt sein.

19. Ambiente-Beleuchtung

Ambiente-Beleuchtung im Fahrgastraum mit Farbwechsel, mindestens 3-farbig

20. Multimediasystem

Multimediasystem mit mindestens 2 Bildschirmen in mindestens 19 Zoll Größe (Ausnahme: Monitore im Sitz)

Bildschirme von allen Fahrgastplätzen aus einsehbar (Ausnahme: Bsp. Bistrobereich)

Im Doppelstockbus können kleine Monitore im Mittelgang für Fahrgäste in der ersten Reihe eine Lösung sein.

Multimediageräte müssen über eine aktuelle Multimediaschnittstelle verfügen, z.B. VGA- (mit einem Cinch-Anschluss bzw. Klinkenstecker-Eingang) oder HDMI-Schnittstelle

Abspielmöglichkeit für mindestens 3 Videoquellen (Navigationssystem, USB, VGA, HDMI, Außenkamera, DVD etc.)

21. Multimediasystem plus

Multimediasystem plus im Bus mit mindestens einer der folgenden Funktionen:

  • Informationen: aktuelle Nachrichten, Zeitungen, Zeitschriften etc.
  • Unterhaltung: TV, Podcast etc.
  • Reiseportal: Reiseinformationen etc.

22. W-LAN

Gültig für die Gütestufe 5 SUPERIOR als Mindestanforderung

Mobiler WLAN Hotspot (öffentlicher drahtloser Internetzugriff) im Reisebus

Die Funktionsfähigkeit im Einsatzgebiet muss gegeben sein.

23. Steckdosen/USB-Lade-Anschlüsse

a) pro Doppelsitz

Gültig für die Gütestufen 5 und 5 SUPERIOR als Mindestanforderung (gemäß Grundanforderung-Pflichtausstattung)

Pro Standarddoppelsitz eine Steckdose (230 V) mit einer verfügbaren Gesamtleistung pro Fahrzeug von 1.500 Watt

und/oder

eine USB-Anschlussbuchse je Doppelsitz mit Ladefunktion (max. 10 W / 2,0 A) für Kleinelektrogeräte.

Die Steckdosen und/oder USB-Anschlussbuchsen müssen für den Fahrgast aus sitzender Position direkt erreichbar sein.

b) pro Sitzplatz

Pro Sitzplatz eine Steckdose (230 V) mit einer verfügbaren Gesamtleistung pro Fahrzeug von 1.500 Watt

und/oder

eine USB-Anschlussbuchse je Sitzplatz mit Ladefunktion (max. 10 W / 2,0 A) für Kleinelektrogeräte.

Die Steckdosen und/oder USB-Anschlussbuchsen müssen für den Fahrgast aus sitzender Position direkt erreichbar sein.

Die Anforderung gemäß b) stellt als zusätzliche Ausstattung eine Ergänzung zu 2.2.2 Ziffer 23 a) dar und wird daher mit einem weiteren Punkt bewertet.

24. TV-Empfang

TV-Empfang über DVB-S und/oder DVB-T2

25. Mehrkanal-Tonanlage

  • mindestens 4 belegte Audiokanäle
  • Kopfhörer-Anschluss für jeden Fahrgastsitz

26. Standardminiküche

Gültig für die Gütestufen 4 und 5 sowie 4 SUPERIOR und 5 SUPERIOR als Mindestanforderung (gemäß Grundanforderung-Pflichtausstattung)

Gültig für die Gütestufe 3 SUPERIOR als Mindestanforderung

Für die On-Bord-Verpflegung der Reisegäste muss ein Funktionsvolumen für die Standardminiküche und/oder einen Heißgetränkeautomaten mit folgendem Mindestmaß vorhanden sein: mindestens 210 Liter Volumen

Es müssen vorhanden sein:

Grundprüfung

  • Kaffeemaschine oder Heißwasserbereiter oder Heißgetränkeautomat,
  • eine Arbeitsfläche mit mindestens 0,08 m² und separater Beleuchtung,
  • Vorratsbehälter für mindestens 35 Liter Frischwasser,
  • gesondert ausgewiesener und verschließbarer Stauraum mit Gesamtvolumen von mindestens 125 Liter in der Nähe der Bordverpflegung.

27. Bordküche

Grundprüfung

  • Kaffeemaschine muss vorhanden sein,
  • Bestimmungen wie bei der Standardminiküche (vgl. 2.2.2 Ziffer 26)

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß 2.2.2 Ziffer 26 müssen vorhanden sein:

Grundprüfung

Kühlschrank/Kühlschränke mit insgesamt 160 Liter Volumen
(Bestimmungen wie bei 2.2.1 Ziffer 10)

Stehhöhe mindestens 1,75 m

Vorratsbehälter für mindestens 60 Liter Frischwasser

Abwasserbehälter für mindestens 20 Liter Abwasser

Spülbecken mit verschließbarem Wasserablauf 3/4 Zoll;

Größe mindestens 0,20 m x 0,30 m; Tiefe mindestens 0,10 m

Wasserhahn: Höhe des Wasserauslaufes über dem Spülbecken mindestens 0,20 m

Arbeitsfläche auf einer Ebene mindestens 0,20 m²

Gesondert ausgewiesene und verschließbare Stauräume mit mindestens 250 Liter Volumen für Geschirr und Verpflegung in der Nähe der Bordküche

Heißwasserbereiter mit mindestens 5 Liter Inhalt oder Durchlauferhitzer mit einer Kapazität von > 0,5 l/min. und einer angegebenen Heizleistung von 1.500 W (mehrstufig)

Integrierter Abfallbehälter mit mindestens 20 Liter Fassungsvermögen
Zubereitungsmöglichkeit für warme Speisen (Würstchensieder ist nicht ausreichend)

Funktionsmöglichkeit der Küche bis mindestens -12° C Außentemperatur im Fahrbetrieb

Eine Bordküche gemäß den oben stehenden Anforderungen kann eine Standardminiküche gemäß 2.2.1 Ziffer 21 und 2.2.2 Ziffer 26 ersetzen, auch hinsichtlich Grundanforderung-Pflichtausstattung und SUPERIOR-Mindestanforderungen.

28. Sonderausstattung Küche

Mindestens eine Sonderausstattung muss in der Standardminiküche oder Bordküche vorhanden sein (z.B. Heißluftofen, Bierzapfanlage, Eiswürfelmaschine, Espressomaschine/ Kaffeevollautomat, Mikrowelle etc.)

29. Zusätzliches Kühlschrankvolumen

Grundprüfung

  • Bestimmungen gemäß Grundanforderung (vgl. 2.2.1 Ziffer 10)
  • Volumenermittlung

Zusätzlich zur Grundanforderung erforderlicher Kühlschrankinhalt je Fahrgastplatz 0,66 Liter (Gesamtkühlschrankinhalt je Fahrgastplatz 1,32 Liter)

Das zusätzlich erforderliche Kühlvolumen kann sich auf weitere Kühlschränke verteilen oder
in einem extragroßen Kühlschrank zur Verfügung gestellt werden.

30. Servicerufanlage

Von jedem Sitzplatz erreichbar.

31. Zustieghilfe & Rollstuhlbefestigung

Zustieghilfe für Rollstühle: Lift, Rampe etc.

Rollstuhlbefestigung gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen

Die Rollstuhlbefestigung muss für den Einsatz im Reiseverkehr geeignet sein.

32. Sonderausstattung Toilette

  • Bestimmungen gemäß Grundanforderung (vgl. 2.2.1 Ziffer 20)
  • wahlweise zusätzliche Sonderausstattung

a) Vakuumtoilette

    • Toilettenspülung durch Vakuumsog
    • Fäkaltank mit mindestens 120 Liter Volumen

b) Komforttoilette

Stehhöhe in der Toilette mindestens 1,90 m

Grundfläche gesamt mindestens 1,1 m²

Stehfläche mindestens 0,3 m²

Stehfläche und waagerechte Querschnittsfläche in 1,90 m Höhe jeweils mindestens 0,70 m x 0,50 m

Waagrechte Querschnittsfläche in Höhe von 1,20 m von gesamt mindestens 1,2 m²

lichte Breite der Tür mindestens 0,55 m auf mindestens 80 % der Türhöhe

niedrige Einstiegsschwelle: Das Maß zwischen dem Fußboden außen (Treppen- bzw. Gangbereich) und im Inneren der Toilettenkabine und dem Türdurchgang im lichten Maß darf nicht größer als 50 mm sein.

Beduftung der Kabine

Spender für Desinfektionsmittel

33. Außen-Umfeldbeleuchtung

geeignete Beleuchtungsinstallation zur gleichmäßigen Ausleuchtung der beiden Fahrzeuglängsseiten

an beiden Fahrzeugseiten soll mindestens eine Fläche von 1,00 m x Fahrzeuglänge ausgeleuchtet sein

Blendung der Fahrgäste und übriger Verkehrsteilnehmer sollen vermieden werden

34. Kindersitzverankerung

Isofix-Verankerung für Kindersitze in insgesamt mindestens 4 Fahrgastsitzen integriert

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